Einkaufsbedingungen

1. Bestellung und Vertragsabschluss

Soweit nicht abweichende Vereinbarungen durch uns schriftlich bestätigt sind, erfolgen Lieferungen an uns und Werkleistungen für uns ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Nur schriftliche oder fernschriftliche Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns rechtsverbindlich. Anzunehmen ist der Auftrag so, wie wir ihn erteilt haben; abweichende Verkaufskonditionen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Abnahme oder Bezahlung der Ware bedeutet keine Anerkennung der Lieferantenbedingungen.

2. Preisgrundlage

Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Preise. Diese Preise sind Festpreise und erfahren keinerlei Änderungen. Soweit bei Auftragserteilung Preise nicht genannt oder festgelegt sind, sind sie uns vor der Ausführung des Auftrages anzugeben. Diese Preise werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung verbindlich.

3. Lieferzeit, höhere Gewalt

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der vollständigen und mangelfreien Warenmenge bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Entgegennahme der Ware bedeutet noch keine Annahme als Erfüllung. Die Ware gilt erst dann als im Zeitpunkt des Eingangs als Erfüllung angenommen, wenn wir die Ware nicht binnen zwei Wochen nach Eingang beanstanden. Der Lieferer hat uns Verzögerungen unverzüglich nach deren Bekanntwerden unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Kostenträchtige Sondermaßnahmen zur Einhaltung der geforderten Liefertermine, die stets zu Lasten des Lieferers gehen, sind ebenfalls anzuzeigen. Verzögert sich die Lieferzeit aus vom Lieferer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, vom Lieferer ab Eintritt des Verzuges für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Schadenspauschale in Höhe von 1 % des Lieferwertes zu verlangen, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, max. jedoch 5 % dieses Lieferwertes. Wir sind nicht verpflichtet, uns das Recht, die Schadenspauschale zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten. Der Lieferer hat uns außerdem weitergehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Höhere Gewalt oder vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände entlasten ihn nur dann, wenn er uns derartige Umstände unverzüglich mitteilt. Wir sind jedoch von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch die vorstehenden Umstände verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Evtl. notwendig werdende Umdispositionen für noch nicht erledigte Liefermengen muss der Lieferer befolgen, wenn uns Markt-, Konjunktur- oder sonstige unvorhergesehene und von uns nicht vermeidbare außergewöhnliche Umstände zu derartigen Änderungsmaßnahmen zwingen. Können wir unseren Abnehmer wegen Einfuhrverbot, Embargo- oder Boykottmaßnahmen, Kontingentierung oder anderer die Ausfuhr oder die Einfuhr erschwerender Umstände im Bestimmungsland nicht beliefern, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware und deren Bezahlung bis zur Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung

Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Lieferers auf dem von uns vorgeschriebenen Versandweg. Je eine Kopie der Lieferscheine und /oder Versandanzeigen über den genauen Inhalt sind unter Angabe der Auftragsnummern der Sendung beizufügen bzw. gesondert sofort per Post zuzusenden. Durch mangelhafte Verpackung verursachte Beschädigungen der Ware gehen zu Lasten des Lieferers. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferers für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Falls mit dem Lieferer die besondere Berechnung der Verpackung vereinbart wird, ist diese bei frachtfreier Rücksendung zum vollen Wert gutzuschreiben. Lieferung mehr als zwei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei vorzeitiger Lieferung ohne unsere Zustimmung lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferers; Zahlungsfristen laufen erst ab vereinbartem Lieferdatum. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Minder-oder Mehrlieferungen sind nur bei Standardware zulässig, bedürfen aber unserer Genehmigung, sofern sie 10 % überschreiten.

5. Mängelhaftung, Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle

Zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen hat der Lieferer ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und muss entsprechend zertifiziert sein. Es werden nur solche Teile an uns ausgeliefert, die zuvor durch das vorgenannte Qualitätssicherungssystem gelaufen, geprüft und deren Abmessungen, Qualität und Güte entsprechend unseren Vorgaben festgestellt worden sind. Alle Prüfungsunterlagen werden vom Lieferer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt. Der Lieferer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung, für die Einhaltung von Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien sowie dafür, dass die Lieferung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden, sind Schrauben, Muttern, Gewinde- und Formteile sowie sonstige Verbindungselemente nach den technischen Lieferbedingungen der EN/DIN/ISO-Normen zu liefern. Bei nicht einwandfreier Ware können wir nach unserer Wahl nach den gesetzlichen Bestimmungen Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Läuft eine gesetzte, angemessene Frist fruchtlos ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise entbehrlich. Unser Recht, daneben wegen Nichteinhaltung von Garantien oder bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. In dringenden Fällen können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung und vorheriger Unterrichtung des Lieferers die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferers selbst treffen. Alle mit der Erfüllung der Mängelhaftungsverpflichtung anfallenden Kosten, z. B. für Demontage, Montage, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten und technische Abnahmen sind vom Lieferer zu tragen.

Ort der Ablieferung und Untersuchung Im Sinne der § 377 HGB ist der von uns angegebene Bestimmungsplatz. Eine innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ankunft am Bestimmungsplatz beim Lieferer eingehende Mängelrüge ist rechtzeitig. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist zwei Wochen ab Entdeckung. Auf Grund der Qualitätssicherung und -kontrolle des Lieferers beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht gem. §§ 377 HGB auf die Prüfung, ob die gelieferten Produkte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Stellt der Lieferer nach Auslieferung der Ware Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest, wird er uns hierüber und über geplante Abstellmaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei bei Kaufverträgen die Verjährung im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, bei Werkverträgen mit der Abnahme beginnt. Unabhängig vom Eintritt der Verjährung stellt uns der Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte- gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferer gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

6. Haftung

Die Haftung des Lieferers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend gilt: Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in Anspruch genommen, für die die Lieferung des Lieferers ursächlich ist, ist uns der Lieferer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Soweit Produktfehler auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Lieferers zurückzuführen sind, gelten diese als Fehler des Produkts des Lieferers. Der Lieferer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien. Er haftet für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. Etwa weitergehende oder daneben stehende Ansprüche werden durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht berührt. Auf unser Verlangen wird der Lieferer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

7. Bearbeitungspauschalen

Bei Lieferung von Fehlmengen, Falschlieferungen, mangelhaften oder beschädigten Waren, bei Abrechnungsfehlern u. ä. Fehlleistungen bei der Lieferung fallen Bearbeitungskosten an. Je nach Aufwand werden diese Kosten dem Lieferer mit € 30,00 bis € 130,00 in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Aufwandes oder Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferer bleibt es überlassen, einen niedrigeren Aufwand oder Schaden nachzuweisen.

8. Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart ist, leisten wir Zahlung nach unserer Wahl binnen 14 Tagen ab Lieferung und dem Rechnungserhalt mit 3 % Skonto, binnen 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2% Skonto oder innerhalb 90 Tagen netto. Mit der Zahlung verzichten wir nicht auf Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche. Unsere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können nicht eingeschränkt werden.